Satzung und Ordnungen Seite - 1 - Zuchtordnung

03/2008

Zuchtordnung (ZO)

§ 1 Inhalt

§ 2 Allgemeines

§ 3 Zuchtbuch (ZB)

§ 4 Das Zuchtregister (ZR)

§ 5 Zuchtverpflichtung

§ 6 Zuchttiere - Zuchtvoraussetzungen

§ 7 Zuchtleiter (ZL)

§ 8 Zuchtausschuss (ZA)

§ 9 Zuchtwarte (ZW)

§ 10 Zuchtwartausbildung

§ 11 Zwingername und Zwingerschutz

§ 12 Zuchtstätte

§ 13 Zuchtverwendung und Zuchtalter

§ 14 Zuchtrelevante Gesundheitsstörungen

§ 15 HD-Bestimmungen

§ 16 Zuchtausschließende Fehler (Mängelkatalog)

§ 17 Deck- und Wurfmeldung

§ 18 Zuchtkontrolle und Wurfabnahme

§ 19 Gebühren

§ 20 Strafbestimmungen

§ 21 Ausnahmebestimmung

§ 22 Schlussbestimmungen

§ 23 Anhang

 

§ 2 Allgemeines

1. Die Zuchtordnung ist gültig für alle Mitglieder des OEMCD innerhalb des Geltungsbereiches der Gesetze der Bundesrepublik Deutschland sowie für alle Züchter, die Ahnentafeln durch den OEMCD beantragen wollen.

2. Züchter im Sinne dieser Ordnung ist der Besitzer einer Mastiff-Hündin, der ihr Belegen plant oder zulässt. Züchter ist gleichfalls der Besitzer eines Mastiff-Rüden, der einen Deckakt seines Rüden plant oder zulässt. Zwingende Voraussetzung hierfür ist die bestandene Zuchtverwendungsprüfung (ZVP) oder die ordnungsgemäße Zuchtverwendungsbescheinigung (ZVB) beider Zuchthunde.

3. Ziel des dieser Zuchtordnung ist die Förderung der Zucht des Mastiffs in seiner äußeren Gestalt, seiner Gesundheit und in seinem Wesen entsprechend dem gültigen Rassestandard Nr. 264. Diese Zuchtordnung wurde erstellt, um den Fortbestand und die Verbesserung der Rasse Mastiff zu erreichen.

4. Das internationale Zuchtreglement der Fédération Cynologique Internationale (FCI) und dieZuchtordnung des Verbandes für das Deutsche Hundewesen (VDH) werden entsprechend im Interesse der Zucht der Rasse Mastiff in vereinseigenes Recht umgesetzt. Entsprechend VDH-ZO § 1.5 gilt: „Zuständig und damit verantwortlich für die Zucht sind die Rassehunde-Zuchtvereine. Dies schließt Zuchtlenkung, Zuchtberatung und Zuchtkontrollen sowie Führung des Zuchtbuches ein“.

 

§ 3 Zuchtbuch (ZB)

1.Der OEMCD führt sein eigenes ZB, verpflichtend für seine Mitglieder. Andere Mastiffbesitzer im Geltungsbereich dieser Ordnung können ihren Hund entsprechend den Zuchtrichtlinien in das ZB des OEMCD eintragen lassen. Sie verpflichten sich mit der Eintragung, diese Zuchtordnung einzuhalten.

2. Das ZB ist wesentliche Grundlage der Rassehundezucht und muss daher so umfassend wie möglich sein. Jedes deutsche Clubmitglied ist daher verpflichtet, jeden seiner Mastiff sowie dessen zuchtrelevante Daten in das ZB eintragen zu lassen. Zuchtordnung Seite - 2 - Satzung und Ordnungen 03/2008

3. Eintragungen in das ZB werden nur durchgeführt, wenn bei den Vorfahren mindestens drei Generationen in FCI-anerkannten Zuchtbüchern dokumentiert sind. In der OEMCD-Ahnentafel werden mindestens vier, wenn möglich, sechs Vorfahren-Generationen ausgewiesen.

4. Jede Änderung (Zugang, Abgang) seiner Mastiffhunde hat das Mitglied dem Zuchtbuch anzuzeigen.

Ein Zugang, falls er bereits eine Ahnentafel des OEMCD besitzt, ist formlos schriftlich anzuzeigen.

Ein Zugang mit ausländischen Papieren ist unter Einsendung der Original-Ahnentafel in das

ZB zu übernehmen und erhält eine Zuchtbuchübernahme ausgestellt. Der Mastiffbesitzer erhält

die ausländische Original-Ahnentafel mit den neuen Unterlagen zurück.

Die Abgabe eines erwachsenen Hundes durch Verkauf etc. ist dem Zuchtbuch unter Angabe von Name und Adresse der Neubesitzer formlos schriftlich mitzuteilen.

Die Abgabe der Welpen eines Wurfes ist durch den Züchter dem Zuchtbuch auf dem entsprechenden Formblatt (Wurfabnahme D) bis acht Wochen nach Wurfabnahme mitzuteilen. Dieses Formblatt erhält der Züchter bei der Wurfabnahme vom Zuchtwart.

Der Abgang durch Tod ist innerhalb vier Wochen an das Zuchtbuch auf dem entsprechenden Todesursachen-Formblatt zu melden. Dieses Blatt kann mündlich bei der Geschäftsstelle oder beim Zuchtbuch angefordert werden.

 

§ 4 Das Zuchtregister (ZR)

1. Ein Zuchtregister wird als Anhang zum ZB entsprechend der VDH-ZO geführt.

2. Ins ZR werden auf schriftlichen Antrag beim Zuchtleiter die Mastiff eingetragen, die

i. die Standardanforderungen voll erfüllen, deren Abstammung jedoch nicht

zweifelsfrei geklärt werden kann und bei denen die Zucht- und Wurfkontrolle nicht im Bereich des OEMCD beziehungsweise einem FCI-Mitgliedsverein lag, deren äußeres Erscheinungsbild und Verhalten jedoch nach Beurteilung durch einen Spezialzuchtrichter dem bei der FCI niedergelegten Standard entspricht oder

ii. keine 14 unter FCI-Schutz gezüchtete Ahnen in den letzten drei Generationen nachweisen können,

iii. mindestens 15 Monate alt sind,

iv. einen Transponder gemäß OEMCD-Zuchtordnung nachweisen,

3. In der Registerbescheinigung werden nur FCI anerkannte Titel wiedergegeben.

4. Registerhunde erhalten eine Registerbescheinigung, die sich deutlich in ihrem optischen Bild von der Ahnentafel des OEMCD abhebt.

5. Soll ein Registerhund zur Zucht zugelassen werden, ist eine bestehende Ahnentafel mit Beantragung der ZVP mit einzureichen. Der Klub behält diese ursprüngliche Ahnentafel bei Erteilung der Zuchterlaubnis auf Dauer ein.

6. Registerhunde sind nur für einen einzigen Wurf, nach besonderer Genehmigung durch den ZL, und nur nach erfolgreicher ZVP einzusetzen. Es dürfen nie zwei Registerhunde miteinander verpaart werden.

7. Ein zweiter Wurf kann nur durch den Zuchtleiter genehmigt werden, wenn von allen Welpen des ersten Wurfes im Alter ab 15 Monaten eine Phänotypbestimmung von einem VDH-Spezial-Richter vorliegt, die eine spezielle qualifizierte Nachzucht nachweist.

 

§ 5 Zuchtverpflichtung

Der Züchter verpflichtet sich:

1. Satzung und Zuchtordnung des OEMCD anzuerkennen und zu befolgen,

2. nur Hunde zur Zucht zu verwenden, die alle Voraussetzungen dieser Zuchtordnung erfüllen,

3. sich bei der Zucht nicht von kommerziellen Überlegungen leiten zu lassen oder vorsätzlich eine reine Vermehrungszucht zu betreiben,

4. die Zuchtpartner nach bestem Wissen auszuwählen, um eigene Zuchtvorstellungen zu realisieren und gleichzeitig immer zur Verbesserung der Rasse beizutragen,

5. sich vor Beginn der züchterischen Tätigkeit über die Hundezucht im allgemeinen und über den Mastiff im speziellen kundig zu machen, sowie diese Kenntnisse zu vertiefen und zu erweitern. Hierzu hat er dem Zuchtleiter bei der Zwingerbesichtigung den Besuch von 3 zuchtrelevanten Satzung und Ordnungen Seite - 3 – Zuchtordnung 03/2008

OEMCD-Veranstaltungen bzw. vom OEMCD als gleichwertig anerkannten Veranstaltungen nachzuweisen,

5a. erst mit dem Zuchtgeschehen nach erfolgreicher Zwingerbesichtigung und Abnahme zu beginnen,

6. die Anforderungen des geltenden Tierschutzgesetzes einzuhalten, sie möglichst noch zu übertreffen,

7. den Hunden jede mögliche Zuwendung zuteil werden zu lassen,

8. beim Verkauf von älteren Hunden und von Welpen die größtmögliche Sorgfalt walten zu lassen und Hunde nur an Interessenten abzugeben, bei denen keinerlei Zweifel bezüglich Haltung und Wohlergehen des Hundes bestehen,

9. aggressives Verhalten der Hunde durch die Zuchtauswahl zu eliminieren, nicht zu fördern oder die Hunde dazu anzuhalten.

 

§ 5a Züchterverpflichtung

Der Züchter verpflichtet sich weiterhin,

1. sich regelmäßig weiterzubilden und sich mit den neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen und Informationen zu den Themen Zuchtgenetik, Zucht-relevante Gesundheitsstörungen sowie Zuchtinterna des OEMCD sowie des VDH zu befassen. Er verpflichtet sich weiterhin, diese dem ZL unaufgefordert nachzuweisen. Der ZL wird hierfür entsprechend einem Bewertungsmaßstab Punkte vergeben.

2. Innerhalb von zwei Jahren mindestens 10 Fortbildungspunkte zu sammeln.

3. Die Fortbildung kann von verschiedenen Personen innerhalb eines Zwingers durchgeführt werden und somit für einen Zwinger angesammelt werden. In der Regel werden für eine Fortbildung Stunde ein Punkt vergeben. Sonderpunkte ergeben sich aus eigenen Aktivitäten, wie eigenen Vorträgen, Textbeiträgen etc. Hat ein Zwinger innerhalb von vier Jahren keinerlei Punkte angesammelt, wird ihm die Zuchterlaubnis entzogen.

Der Fortbildungsstatus eines Zwingers wird im Zuchtbuch veröffentlicht.

 

§ 6 Zuchttiere - Zuchtvoraussetzungen

1. Es darf nur mit gesunden wesensfesten Rüden und Hündinnen gezüchtet werden, die in das OEMCD-ZB eingetragen sind, die eine Zuchterlaubnis besitzen und die die übrigen Voraussetzungen nach dieser Zuchtordnung erfüllen.

2. Zum Nachweis, dass der Hund in der äußeren Erscheinung und im Wesen dem Standard entspricht, muss er für die Zuchtverwendungsbescheinigung (ZVB) auf clubeigenen Sonderschauen oder gleichwertigen Ausstellungen mindestens dreimal unter zwei verschiedenen Richtern die Formwertnote "sehr gut" (SG) erreicht haben. Die erste Bewertung darf in der "Jugendklasse", die zweit weiteren müssen in der „Zwischenklasse“ oder der "Offenen Klasse" erzielt werden. Die Formwertberichte müssen in Summe eine Aussage zum standardgerechten Erscheinungsbild des

Hundes enthalten, die Formwertnote allein ist nicht Voraussetzung für die Erteilung der ZVB.

2a. Alternativ kann eine Zuchtverwendungsprüfung (ZVP) durchgeführt werden. Hierbei ist der Hund auf einer Sonderschau einem clubeigenen Spezialrichter oder einem ZVP-Abnahmeberechtigten des Clubs vorzustellen. ZVP-abnahmeberechtigt ist der Zuchtleiter des OEMCD, clubeigene Spezialrichter sowie vom OEMCD anerkannte Spezialrichter. Gleichzeitig muss ein Mitglied des Zuchtausschusses bei der ZVP anwesend sein.

3. Der Antrag auf ZVB ist an das Zuchtbuch, der auf ZVP ist an den Zuchtleiter zu stellen. Dem Antrag

auf ZVB / ZVP (bei ZVP: vier Wochen vor einem möglichen Termin) müssen folgende Unterlagen beigelegt sein:

a. OEMCD-Ahnentafel bzw. OEMCD-Zuchtbuchübernahme,

b. Nachweis über Zwingerschutz (nur bei Hündinnen),

c. HD-Bescheinigung der OEMCD-Auswertezentrale bzw. ein gleichwertiges Auswerteprotokoll (die Gleichwertigkeit ist zuvor vom Zuchtleiter zu genehmigen),

d. Richterberichte (ZVB dreimal)

e. Nachweis über bestandene Verhaltensüberprüfung des Club oder gleichwertige anerkannte Prüfung des VDH,

f. der Nachweis über den gezahlten Mitgliedsbeitrag für das laufende Geschäftsjahr,

g. der Nachweis über die gezahlte ZVB / ZVP-Gebühr.

h. Ohne vollständige und rechtzeitig vorliegende Unterlagen wird keine ZVP abgenommen, ohne vollständige vorliegende Unterlagen wird keine ZVB bescheinigt. Zuchtordnung Seite - 4 - Satzung und Ordnungen 03/2008

4. Ein Mastiff kann bei Nichtbestehen der ersten ZVP erneut zu einer ZVP vorgestellt werden, es kann danach kein Antrag auf ZVB gestellt werden. Hierfür gilt erneut § 6.4. Bei der zweiten Vorstellung ist der Bericht der ersten ZVP vorzulegen. Besteht der Hund auch diese zweite ZVP nicht, wird er endgültig nicht zur Zucht zugelassen. Mängel, die zur Nichtzulassung führen können, sind im § 14 ZO aufgeführt.

5. Die Verwendung von Miethündinnen (§ 2 VDH-ZO) ist nicht statthaft. Das zeitweilige Rückverbringen einer Hündin zu Zuchtzwecken in ihren Ursprungszwinger kann nach schriftlichem Antrag beim Zuchtleiter durch diesen genehmigt werden, wenn es dem Erhalt bzw. der Weiterführung dieses Zwingers dient.

6. Tragend importierte Hündinnen müssen nach dem Wurf bei nächstmöglicher Gelegenheit die Zuchtzulassung nachholen. Bis dahin ruht die Eintragung der Welpen in das Zuchtbuch.

7. Ausländische Deckrüden müssen eine von der FCI anerkannte Ahnentafel besitzen und in ihrem Land zur Zucht zugelassen sein. HD-Untersuchung ist wünschenswert.

8. Rüden in ausländischem Eigentum, die ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in Deutschland haben (Verbleib in Deutschland mehr als 120 Tage im Jahr), werden wie ständig in Deutschland stehende Rüden behandelt.

 

§ 7 Zuchtleiter

1. Die Aufgabe des Zuchtleiters ist es, das Zuchtgeschehen zu beobachten, die Mitglieder über das Zuchtgeschehen zu informieren, über die Einhaltung der Zuchtordnung zu wachen, das Zuchtgeschehen im Club nach außen hin zu vertreten, sowie Züchter und Zuchtwarte aus- und weiterzubilden.

1a. Seine Aufgabe ist es weiterhin, in 1. Instanz Beschwerden und Einsprüche gegen die Entscheidung eines Zuchtwarts oder eines ZVP-Abnahmeberechtigten entgegen zu nehmen und zu bearbeiten.

2. Die Eignungsvoraussetzungen für die Wahl eines Zuchtleiters werden im § 15 der Satzung geregelt. Gewählt wird der Zuchtleiter wie die übrigen Vorstandsmitglieder mit einfacher Mehrheit auf der HV.

3. Er führt die Aufsicht über das Zuchtbuch.

4. Der Zuchtleiter beruft den Zuchtausschuss ein und leitet ihn. In seiner Abwesenheit wird er vom 1. oder vom 2. Vorsitzenden vertreten. Er vertritt die Interessen des Zuchtausschusses gegenüber der HV.

5. Bei wichtigen zuchtrelevanten Tatbeständen ist der gesetzliche Vorstand umgehend zu informieren.

6. Jährlich soll vom Zuchtleiter eine Züchtertagung zur Aus- und Weiterbildung aller an der Zucht Interessierten durchgeführt werden.

 

§ 8 Zuchtausschuss (ZA)

1. Der Zuchtausschuss besteht aus dem Zuchtleiter, dem Richterobmann, dem ersten und zweiten Vorsitzenden und drei von der HV mit einfacher Mehrheit (für drei Jahre) zu wählenden Züchtern des OEMCD. Dabei müssen mindestens zwei Zuchtwarte diesem Gremium angehören. Der Zuchtausschuss ist auf Antrag des Zuchtleiters oder des ersten oder des zweiten Vorsitzenden einzuberufen.

2. In seine Zuständigkeit fallen alle Einsprüche gegen Entscheidungen des Zuchtleiters, der VP Abnahmeberechtigten

und der Zuchtwarte in 2. Instanz. In allen Fällen entscheidet er mit Zweidrittelmehrheit.

2a. Über seine Sitzungen und Beschlüsse wird auf Anweisung des Ausschussleiters ein Protokoll geführt.

3. Bei Änderung der Zuchtordnung und bei Einsetzung neuer Zuchtwarte ist der Zuchtausschuss zu hören.

4. Ist ein Mitglied des Zuchtausschusses in einem Verfahren gleichzeitig Partei, ruht für diese Zeit sein Sitz und sein Stimmrecht.

 

§ 9 Zuchtwart (ZW)

1. Der Club stellt ausreichend Zuchtwarte zur Verfügung, damit die Züchter die Sicherheit haben, ihren Wurf zwischen der achten und zehnten Woche abgenommen zu bekommen.

Zuchtwarte Satzung und Ordnungen Seite - 5 -  Zuchtordnung 03/2008 werden vom Zuchtleiter aus- und weitergebildet und vom ZA auf Vorschlag des Zuchtleiters ernannt.

2. Voraussetzung für dieses Amt sind umfangreiche Kenntnisse in allgemeiner Hundezucht und -haltung.

3. Der Zuchtwart handelt frei im Auftrag des OEMCD bei Wurfbesichtigungen und Wurfabnahmen und verpflichtet sich, die Zuchtordnung, die Satzung sowie alle weiteren Ordnungen des Clubs zu kennen und zu befolgen. Über seine Tätigkeiten fertigt er Niederschriften (z. B. Wurfabnahmeschein A, B, C) an und übergibt diese dem Zuchtbuch. Nach Aufforderung hat er dem Zuchtleiter einen Rechenschaftsbericht in schriftlicher Form abzugeben.

4. Der Zuchtwart rechnet seine Aufwandsentschädigung mit dem Schatzmeister direkt ab. Die Abrechnung erfolgt nach der Zuchtabnahme. Erstattet werden allerdings durch den Schatzmeister nur die Kosten, die der nächstgelegene Zuchtwart verursacht hätte.

5. Der Züchter hat freie Zuchtwartwahl. Der Club erstattet dem Zuchtwart allerdings nur die Kosten, die bei Verpflichtung des nächstgelegenen Zuchtwartes entstanden wären. Die Mehrkosten für den frei gewählten Zuchtwart sind vom Züchter selber zu tragen und mit dem Zuchtwart direkt zu verrechnen. Der Züchter rechnet mit dem Schatzmeister vor Abgabe der Welpenpapiere entsprechend der jeweils gültigen Gebührenordnung ab.

6. Der Zuchtwart kann nur Würfe abnehmen, an denen er (oder ein Familienmitglied) nicht gleichzeitig als Züchter beteiligt ist.

 

§ 10 Zuchtwartausbildung

1. Voraussetzungen für die Zulassung als Zuchtwartanwärter (ZWA) sind:

a. schriftlicher Antrag auf Zulassung zur Ausbildung mit kynologischem Lebenslauf

b. drei Jahre OEMCD-Mitgliedschaft

c. Besitz oder Mitbesitz eines im OEMCD geschützten Zwingernamens

d. mindestens zwei selbst aufgezogene Mastiffwürfe Tierärzte des Fachgebiets „Kleintiere“ können unter Einhaltung der Punkte a) und b) auch ohne die Anforderungen der Punkte c) und d) zum ZWA ernannt werden.

2. Die Ausbildung des ZWA gliedert sich wie folgt:

a. Der ZWA hat mindestens drei Wurfabnahmen bei mindestens zwei Zuchtwarten (ZW) zu absolvieren. Erstbesichtigungen und Endabnahmen gehören zusammen und werden als eine Anwartschaft gewertet. Die letzte Wurfabnahme hat beim Zuchtleiter (ZL) zu erfolgen.

b. Von jeder Wurfabnahme ist vom ZWA ein Protokoll zu erstellen, vom ZW abzuzeichnen und an den Zuchtleiter einzureichen.

c. Der ZW sendet seine eigene Beurteilung über die Arbeit des ZWA an den ZL.

d. Die Ausbildungszeit beträgt 1 - 2 Jahre. Bei fehlenden Würfen im Club verlängert sie sich automatisch.

e. Die Kosten der Ausbildung gehen zu Lasten des ZWA. Ein Anspruch auf Kostenübernahme durch den Club besteht nicht.

3. Der ZWA hat mindestens zwei Würfe unter Anleitung eines erfahrenen ZW abzunehmen. Über diese Abnahmen hat er ein Protokoll zu führen, das er dem ZL einreicht. Der Zuchtwart seinerseits erstellt ebenfalls ein Protokoll mit Einsendung an den ZL. Der ZWA hat auf mindestens einer VDHZW-Tagung sowie zwei vom Club veranstalteten Fortbildungen teilzunehmen.

4. Ist die Ausbildung abgeschlossen und liegen alle Protokolle bzw. Beurteilungen dem ZL vor, kann dieser den ZWA

a. zum ZW ernennen,

b. eine mündliche Prüfung vor dem Zuchtausschuss anberaumen,

c. eine Verlängerung der Ausbildung festlegen oder

d. eine Ernennung ablehnen. Die Entscheidung ist schriftlich zu begründen.

5. Die Ernennung des Zuchtwarts auf Probe erfolgt für die Dauer bis zu drei Wurfabnahmen. Hat der Zuchtwart bis dahin seine Pflichten erfüllt, wir er vom ZL auf Dauer ernannt. Die Ernennung wird in der Club News bzw. auch im „unser RASSEHUND“ veröffentlicht. Zuchtordnung Seite - 6 - Satzung und Ordnungen 03/2008

 

§ 11 Zwingername und Zwingerschutz

1. Der Besitzer muss vor der Zuchtzulassung der Hündin seine Zuchtstätte mit einem nationalen oder internationalen Zwingernamen schützen lassen, oder durch den Zuchtleiter die Zwingergemeinschaft mit einem bestehenden Zwinger bestätigen lassen. Anderenfalls kann der OEMCD eine Eintragung von Würfen in das Zuchtbuch verweigern.

2. Die Beantragung des Zwingernamens geschieht durch formloses, schriftliches Einreichen von drei Namensvorschlägen an den Zuchtleiter (in der Reihenfolge der Wunschpräferenz). Wird für einen Zwingernamen der internationale Zwingerschutz gewünscht, so ist er ebenfalls über den Zuchtleiter zu beantragen.

3. Der Zwingername ist der Zuname des Hundes und der Name der Zuchtstätte.

4. Rüden- und Hündinnenbesitzer haben jeweils ein Zwingerbuch bzw. Deckbuch zu führen, das den Richtlinien des VDH entspricht und bei der Zwingerabnahme vorzulegen ist. Der Zuchtleiter erstellt hierfür eine Vorlage.

5. Alle vorgenannten Ziffern sind bei der Zwingerabnahme und vor der Zuchtverwendung, das heißt vor der ersten Belegung zu erfüllen. Bei Nichterfüllung ist die betroffene Zuchtstätte als nicht zur Zucht zugelassen zu betrachten.

6. Alle Zwinger mit geschütztem Namen werden auf der Züchterliste geführt, unabhängig, ob bzw. wieviele Würfe bereits gezüchtet wurden. Die Züchterliste wird vom Zuchtbuch geführt. Wollen ausländische Züchter in der Züchterliste des OEMCD geführt werden und sollen ihre Würfe entsprechend dem Procedere der Welpenvermittlungsstelle an Interessenten weitergegeben werden, müssen sie ordentliches Mitglied sein und den Zwinger im Club schützen lassen.

 

§ 12 Zuchtstätte

1. Die Zuchtstätte muss als Mindestanforderung dem geltenden Tierschutzrecht entsprechen bzw. einschlägige gesetzliche Bestimmungen erfüllen. Sie muss vor der ersten Zuchtaktivität vom ZL oder einer beauftragten Person abgenommen sein.

2. Die Zuchtstätte muss für die Aufzucht eines gesunden Nachwuchses geeignet, das heißt vor allem sauber und geräumig sein; der Schlafteil muss trocken und beheizbar sein. Es muss genügend Freilauf vorhanden sein.

3. Der Züchter muss dem Zuchtleiter (siehe § 12 Abs. 1) oder einer vom Vorstand benannten Person die Gelegenheit geben, die Zuchtstätte zu besichtigen und abzunehmen. Hierüber wird ein Zwingerabnahmeprotokoll geführt. Bei dieser Zwingerabnahme ist insbesondere zu überprüfen:

das Bestehen einer Züchterpatenschaft

das Zwingerbuch

der Nachweis über den Besuch kynologischer Veranstaltungen

das adäquate Fachwissen bezüglich Zucht und Zuchtgeschehen

3a. Bestehen bei der Überprüfung der Zuchtstätte erhebliche Mängel, kann eine Nachbegutachtung anberaumt werden, deren Kosten der Züchter trägt. Mängel sind - nach Möglichkeit sofort - zu beseitigen.

4. Der Zuchtleiter hat das Recht, bei begründeten Verdachtsfällen eine Zuchtstätte auch ohne Voranmeldung zu besichtigen. Bei Bestätigung des Verdachts trägt der Züchter die entstandenen Kosten der Besichtigung.

5. Erst nach erfolgreicher Abnahme der Zuchtstätte wird die Zwingerurkunde ausgehändigt.

 

§ 13 Zuchtverwendung und Zuchtalter

Die Zuchtverwendung hat unter Beachtung des gesundheitlichen Interesses der Tiere zu stehen. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Häufigkeit des Zuchteinsatzes, der fachgerechten Aufzucht der Würfe und der Schonung besonders junger und alter Hunde. Grundsätzlich gilt:

1. Rüden, die für die Zucht verwendet werden sollen, unterliegen keiner Altersgrenze, soweit sie die Zuchtzulassung besitzen. Eine ZVB/ZVP ist frühestens mit erreichten 15 Monaten möglich.

2. Hündinnen dürfen frühestens mit 18 Monaten zur Zucht verwendet werden, sofern sie zur Zucht zugelassen sind. Das Höchstalter der zur Zucht zugelassenen Hündin ist das vollendete 7. Lebensjahr. Mindest- und Höchstalter beziehen sich auf den Decktag.

3. Zwischen dem letzten Wurftag und dem ersten Decktag müssen mindestens 270 Tage liegen.

Satzung und Ordnungen Seite - 7 – Zuchtordnung 03/2008

4. Bei einer Wurfgröße von mehr als sechs Welpen muss vor der erneuten Zuchtverwendung die Hündin einer erneuten ZVP zugeführt werden. Diese Bestimmung entfällt, wenn zwischen dem letzten Wurftag und dem ersten Decktag mindestens 450 Tage liegen. Hat eine Hündin bereits drei Würfe gehabt, ist sie vor einer erneuten Belegung einer ZVP vorzustellen um die Zuchtkondition bestätigen zu lassen.

4a. Bedarf es bei einer Hündin bei zwei Geburten eines Kaiserschnittes, ist die Hündin aus der Zucht zu nehmen, d. h. die Zuchtzulassung der Hündin erlischt auf Dauer.

5. Künstliche Besamung (KB) darf nur mit Übereinstimmung mit dem internationalen Zuchtreglement der FCI vollzogen werden. Sie darf nur von Tierärzten vorgenommen werden. Sie bedarf der vorherigen Genehmigung durch den Zuchtleiter. Bei künstlicher Besamung sind die besonderen Formalitäten nach dem internationalen Zuchtreglement der FCI zu beachten.

6. Paarungen von Verwandten ersten Grades (Inzestzucht) bedürfen der vorherigen Genehmigung durch den Zuchtleiter. Ein Antrag ist schriftlich zu stellen und besonders zu begründen.

 

§ 14 Zuchtrelevante Gesundheitsstörungen

Um die Gesundheit der Mastiffpopulation in Deutschland durch die Zucht zu verbessern, sind folgende Krankheiten in der Population zu beobachten und dem Zuchtbuch schriftlich zu melden:

• schwere degenerative Wirbelsäulenveränderungen

• schwere degenerative Ellenbogengelenksveränderungen

• schwere degenerative Knieveränderungen

• schwere degenerative Kniescheibenveränderungen

• möglicherweise erblich bedingte Augenerkrankungen

• Wobbler-Syndrom

• Tumorerkrankungen

• klinisch manifeste Demodexerkrankung

 

§ 15 HD-Bestimmungen

1. Zur Zuchtverwendung vorgesehene Hunde müssen zunächst auf Hüftgelenksdysplasie (HD) von einem Tierarzt geröntgt werden. Es ist jeweils eine Aufnahme in gestreckter und eine Aufnahme in gebeugter Haltung anzufertigen. Die Hunde müssen zu diesem Zeitpunkt eine unveränderliche und gut lesbare Kennzeichnung mittels Transponder haben. Die Röntgenaufnahmen dürfen nur in Narkose angefertigt werden. Das Mindestalter hierfür beträgt 15 Monate. Die Röntgenaufnahmen werden vom Tierarzt mit dem vollständig ausgefüllten Wertungsbogen direkt an die Auswertungsstelle:

Herrn Dr. med. vet. F. Gutbrod;

Fachtierarzt für Chirurgie,

Tierärztliche Klinik,

Wertachstraße 1,

90451 Nürnberg

geschickt. Der röntgende Tierarzt ist verpflichtet, auf dem HD-Formblatt das Alter des Hundes und die Sedierung zu bescheinigen.

2. Bewertungsbögen sowie ein Informationsbeiblatt müssen gegen Gebühr beim Schatzmeister des OEMCD angefordert werden.

3. Es werden folgende HD-Grade festgestellt:

HD 0 HD frei

HD I HD Übergang

HD II HD leicht

HD III HD mittel

HD IV HD schwer

4. Zur Zucht nicht zugelassen wird ein Mastiff mit schwerer HD (HD IV).

5. Ein Mastiff mit mittlerer HD (HD III) darf nur mit Sondergenehmigung durch den Zuchtleiter für eine gezielte Verpaarung eingesetzt werden.

6. Sollte der Besitzer eines zur Zucht vorgesehenen Mastiff gegen den Befund der Auswertestelle Einspruch

einlegen, so kann er ein Obergutachten beim Zuchtleiter beantragen, und dieses an einer Tierärztlichen Hochschule erstellen lassen. Dieses Obergutachten ist für den Hundebesitzer und Zuchtordnung Seite - 8 - Satzung und Ordnungen

03/2008

den OEMCD verbindlich. Die Kosten des Obergutachtens gehen bei Bestätigung des Erstgutachtens zu Lasten des Mastiffbesitzers.

7. Falls eine ausreichende Identifizierung des Tieres fehlt, muss der Tierarzt den Mastiff mit einem Transponder kennzeichnen.

 

§ 16 Zuchtausschließende Fehler (Mängelkatalog)

Folgende schwere Fehler schließen einen Hund jeweils von der Zuchtverwendung aus:

1. Merkmale im Typ, die auf das Einkreuzen anderer Rassen schließen lassen.

2. Starke Typ- und Gebäudemängel.

3. Starke Wesensmängel, die in den Ausstellungsprotokollen bzw. während der ZVP unübersehbar sind.

4. Alle Formen mangelnder Ausreife bzw. mangelhafte Zuchtkondition.

5. Schwere HD (HD IV).

6. "Glasaugen" sowie verschiedenfarbige Irisfärbungen der Augen.

7. Ein- oder beidseitiger Kryptorchismus oder Monorchismus.

8. Starke Skelettdeformationen wie z. B. starker Überbiss mit deutlich sichtbarer Veränderung der Kopfkontur, starker Vorbiss mit Sichtbarwerden der Incisivie (Schneidezähne) des Unterkiefers bei geschlossenem Maul.

9. Stark ausgeprägte angeborene Rutendeformitäten.

10. Albinismus oder andere schwerwiegende Fehlfarben.

11. Angeborene Taubheit und/oder Blindheit.

12. Hasenscharte, Spaltrachen bzw. erhebliche Zahnfehler (mehr als vier fehlende Praemolare). Diese Fehler können gegebenenfalls auch zu einer zeitlich begrenzten Zuchtverwendungssperre führen. Die Zeit wird vom Zuchtleiter bzw. bei Widerspruch vom Zuchtausschuss festgelegt. Der Mastiffbesitzer kann nach Ablauf der vorgegebenen Frist seinen Hund erneut zur ZVP vorstellen.

 

§ 17 Deck- und Wurfmeldung

Die Formulare für die Deckmeldung und die Wurfmeldung sind rechtzeitig gegen Entrichtung der Gebühr beim Schatzmeister anzufordern.

1.Die Deckmeldung ist nach vollzogenem Deckakt vom Deckrüdenbesitzer oder vom Hündinnenbesitzer vollständig auszufüllen und von beiden zu unterschreiben. Sie bestätigen mit ihrer Unterschrift, dass mindestens einer von ihnen Augenzeuge des Deckaktes war und dass beide diese Zuchtordnung anerkennen. Die Deckmeldung muss innerhalb von sieben Tagen beim Zuchtbuch im Original und bei der Geschäftsstelle eingegangen sein.

2. Die Wurfmeldung ist innerhalb von sieben Tagen nach dem Wurf an das Zuchtbuch im Original und die Geschäftsstelle zu senden. Eine Leermeldung muss ebenfalls von sieben Tagen nach dem errechneten / erwarteten Wurftag erfolgen.

2a. Die Geschäftsstelle leitet die Deck- und Wurfmeldungen in Fotokopie an den Obmann für Öffentlichkeitsarbeit zur Veröffentlichung im "uR" weiter.

3. Verspätet eingehende Deck- und Wurfanzeigen werden nicht in der Zeitschrift „unser RASSEHUND“ („uR“) veröffentlicht. Im Wiederholungsfall wird die Verspätung mit doppelter Gebühr des in der Gebührenordnung festgesetzten Betrages geahndet. Von der Veröffentlichung ausgenommen sind auch Paarungen, die gegen die Zuchtordnung des OEMCD verstoßen, sowie Deck- und Wurfanzeigen von Nichtmitgliedern.

Satzung und Ordnungen Seite - 9 – Zuchtordnung 03/2008

 

§ 18 Zuchtkontrolle und Wurfabnahme

1. Der Zuchtleiter oder der zuständige Zuchtwart sind berechtigt, alle Würfe zu kontrollieren. Die Häufigkeit der Kontrolle ist entsprechend der getroffenen Feststellungen vom Zuchtleiter/Zuchtwart selbst zu bestimmen. Sonderkontrollen sind protokollarisch zu begründen und zu dokumentieren.

2. Neuzüchter haben einen erfahrenen Züchter als Zuchtpaten zur Zwingerabnahme zu benennen. Der Zuchtpate soll dem Neuzüchter bei der Rüdenauswahl sowie bei der Betreuung der tragenden, werfenden und säugenden Hündin beratend und unterstützend zur Seite stehen.

3. Bei Züchtern, deren Aufzucht schon zu Bedenken Anlass gegeben hat, muss der Zuchtleiter oder ein von ihm benannter Zuchtwart innerhalb der ersten zwei Wochen nach dem Wurf eine Wurfbesichtigung vornehmen und mit Rat und Tat bezüglich der weiteren Aufzucht und Haltung helfen. Kostenverursachende Reisen sollten nicht ohne telefonische Absprache erfolgen. Die Kosten gehen zu Lasten des Züchters.

4. Jeder Züchter ist verpflichtet, seine Würfe durch einen Zuchtwart des OEMCD abnehmen zu lassen, wobei die Meldefrist der Wurfanzeige gemäß § 17 zu beachten ist. Die Wurfabnahme kann ab dem 57. Tag nach der Geburt erfolgen. Der Züchter muss sich mit einem Zuchtwart des OEMCD frühzeitig in Verbindung setzen, um einen Abnahmetermin zu vereinbaren. Die Wurfabnahme des vollständigen Wurfs hat im Beisein der Mutterhündin im Zwinger des Züchters zu erfolgen. In Ausnahmefällen kann auf schriftlich begründeten Antrag die Wurfabnahme von einem Tierarzt abgenommen werden. Der Zuchtleiter entscheidet über diesen Antrag.

5. Die Welpen müssen vor der Wurfabnahme entwurmt und SHLP-geimpft sein. Impfbescheinigungen sind bei der Wurfabnahme vorzulegen.

6. Welpen des OEMCD müssen bei Wurfabnahme mit einem Transponder nach ISO-Standard 11784/85 an der linken Halsseite direkt caudal des Flügels des 2. Halswirbels gekennzeichnet sein.

7. Die Einhaltung der Bestimmungen des Tierschutzgesetzes ist Grundlage für die Wurfabnahme (Aufzuchtverhältnisse, Ernährung, Unterbringung).

8. Die Wurfabnahme muss bis zum abgeschlossenen dritten Lebensmonat der Welpen erfolgt sein. Andernfalls können die Ahnentafeln für den ganzen Wurf verweigert werden. Die Kosten der Wurfüberwachung und der Wurfabnahme trägt der Züchter. Die Höhe richtet sich nach der geltenden Gebührenordnung.

 

§ 19 Gebühren

Die Gebühren der Zuchtbuchstelle bzw. des ZL / ZW werden in der Gebührenordnung festgelegt. Sie sind verbindlich. Für jede Wurfbesichtigung und für die Wurfabnahme stehen dem ZL / ZW Fahrkosten nach der gültigen Reisekostenordnung des VDH zu. Gleiches gilt für die Zwingerabnahme.

 

§ 20 Strafbestimmungen

1. Züchter, die gegen die Zuchtordnung des OEMCD verstoßen, können mit folgenden Strafen belegt werden:

a. strenger Verweis

b. strenger Verweis mit Androhung des Ausschlusses

c. Zuchtsperre für einen begrenzten Zeitraum

d. Geldbuße

e. Ausschluss aus dem Verein. Die Ziffern a - d können dem Sinne entsprechend kombiniert werden.

2. Die Strafen zu den Ziffern a - d werden vom Zuchtleiter ausgesprochen.

3. Gegen den Strafausspruch kann der betroffene Züchter binnen eines Monats Einspruch beim Zuchtleiter einlegen. Über den Einspruch entscheidet nach Anhörung der ZA.

4. Gegen die Entscheidung des ZA kann Widerspruch binnen eines Monats nach Bekanntgabe beim 1. Vorsitzenden eingelegt werden. Über den Widerspruch entscheidet nach Anhörung bindend der Vorstand.

5. Die Strafe zu Ziffer e kann bei schwerwiegenden und/oder wiederholten Verstößen vom Zuchtleiter dem ZA vorgeschlagen werden. Der ZA beschließt hierüber und gibt dem Vorstand eine Empfehlung zur Entscheidung.

 

§ 21 Ausnahmebestimmung

Zuchtordnung Seite - 10 - Satzung und Ordnungen 03/2008

1. Neumitgliedern, die mit ihrem Hund bisher einem anderen Verein im Geltungsbereich des VDH angehörten, wird auf Antrag beim Zuchtleiter die Zuchtverwendung zuerkannt, wenn der Hund bereits vorher über einen gleichwertigen Nachweis, wie in dieser Zuchtordnung vorgeschrieben, verfügt. Der Nachweis wird anhand der eingereichten Unterlagen durch den Zuchtleiter geprüft.

2. Alle weiteren von dieser Ordnung abweichenden oder nicht enthaltenen Tatbestände sind auf schriftlichen Antrag vom ZA zuvor genehmigen zu lassen.

 

§ 22 Schlussbestimmungen

Diese Zuchtordnung mit den Änderungen, die auf der HV am 08.03.2008 beschlossen wurden, tritt nach Veröffentlichung des Protokolls der HV in der Club News in Kraft. Damit verliert die bisherige Zuchtordnung ihre Gültigkeit.

 

§ 23 Anhang

1. Rassestandard Mastiff in der derzeit gültigen deutschen Übersetzung.

2. Rassestandard Mastiff in der englischen Originalfassung.

3. Verhaltensüberprüfung als Bestandteil der Zuchtordnung.

 

gez. gez.

 

Joachim Otto                                                                                                              Hermann Lock

1. Vorsitzender                                                                                                                       2. Vorsitzender