Satzung und Ordnungen Seite - 1 - Zuchtordnung
03/2008
Zuchtordnung (ZO)
§ 1 Inhalt
§ 2 Allgemeines
§ 3 Zuchtbuch (ZB)
§ 4 Das Zuchtregister (ZR)
§ 5 Zuchtverpflichtung
§ 6 Zuchttiere -
Zuchtvoraussetzungen
§ 7 Zuchtleiter (ZL)
§ 8 Zuchtausschuss (ZA)
§ 9 Zuchtwarte (ZW)
§ 10 Zuchtwartausbildung
§ 11 Zwingername und Zwingerschutz
§ 12 Zuchtstätte
§ 13 Zuchtverwendung und Zuchtalter
§ 14 Zuchtrelevante
Gesundheitsstörungen
§ 15 HD-Bestimmungen
§ 16 Zuchtausschließende Fehler
(Mängelkatalog)
§ 17 Deck- und Wurfmeldung
§ 18 Zuchtkontrolle und Wurfabnahme
§ 19 Gebühren
§ 20 Strafbestimmungen
§ 21 Ausnahmebestimmung
§ 22 Schlussbestimmungen
§ 23 Anhang
§ 2 Allgemeines
1. Die Zuchtordnung ist gültig für
alle Mitglieder des OEMCD innerhalb des Geltungsbereiches der Gesetze der
Bundesrepublik Deutschland sowie für alle Züchter, die Ahnentafeln durch den OEMCD
beantragen wollen.
2. Züchter im Sinne dieser Ordnung
ist der Besitzer einer Mastiff-Hündin, der ihr Belegen plant oder zulässt.
Züchter ist gleichfalls der Besitzer eines Mastiff-Rüden, der einen Deckakt seines Rüden plant oder zulässt. Zwingende
Voraussetzung hierfür ist die bestandene Zuchtverwendungsprüfung (ZVP) oder die
ordnungsgemäße Zuchtverwendungsbescheinigung (ZVB) beider Zuchthunde.
3. Ziel des dieser Zuchtordnung ist
die Förderung der Zucht des Mastiffs in seiner äußeren Gestalt, seiner
Gesundheit und in seinem Wesen entsprechend dem gültigen Rassestandard Nr. 264.
Diese Zuchtordnung wurde erstellt, um den Fortbestand und die Verbesserung der
Rasse Mastiff zu erreichen.
4. Das internationale Zuchtreglement
der Fédération Cynologique
Internationale (FCI) und dieZuchtordnung des
Verbandes für das Deutsche Hundewesen (VDH) werden entsprechend im Interesse der
Zucht der Rasse Mastiff in vereinseigenes Recht umgesetzt. Entsprechend VDH-ZO
§ 1.5 gilt: „Zuständig und damit verantwortlich für die Zucht sind die
Rassehunde-Zuchtvereine. Dies schließt Zuchtlenkung, Zuchtberatung und
Zuchtkontrollen sowie Führung des Zuchtbuches ein“.
§ 3 Zuchtbuch (ZB)
1.Der OEMCD führt sein eigenes ZB, verpflichtend für seine Mitglieder. Andere Mastiffbesitzer im Geltungsbereich dieser Ordnung können
ihren Hund entsprechend den Zuchtrichtlinien in das ZB des OEMCD eintragen
lassen. Sie verpflichten sich mit der Eintragung, diese Zuchtordnung
einzuhalten.
2. Das ZB ist wesentliche Grundlage
der Rassehundezucht und muss daher so umfassend wie möglich sein. Jedes
deutsche Clubmitglied ist daher verpflichtet, jeden seiner
Mastiff sowie dessen zuchtrelevante Daten in das ZB eintragen zu lassen.
Zuchtordnung Seite - 2 - Satzung und Ordnungen 03/2008
3. Eintragungen in das ZB werden nur durchgeführt, wenn bei den Vorfahren
mindestens drei Generationen in FCI-anerkannten Zuchtbüchern dokumentiert sind.
In der OEMCD-Ahnentafel werden mindestens vier, wenn möglich, sechs
Vorfahren-Generationen ausgewiesen.
4. Jede Änderung (Zugang, Abgang)
seiner Mastiffhunde hat das Mitglied dem Zuchtbuch
anzuzeigen.
• Ein Zugang, falls er bereits eine Ahnentafel des OEMCD besitzt, ist formlos
schriftlich anzuzeigen.
• Ein Zugang mit ausländischen Papieren ist unter Einsendung der
Original-Ahnentafel in das
ZB zu übernehmen und erhält eine
Zuchtbuchübernahme ausgestellt. Der Mastiffbesitzer
erhält
die ausländische Original-Ahnentafel
mit den neuen Unterlagen zurück.
• Die Abgabe eines erwachsenen Hundes durch Verkauf etc. ist dem Zuchtbuch
unter Angabe von Name und Adresse der Neubesitzer formlos schriftlich
mitzuteilen.
• Die Abgabe der Welpen eines Wurfes ist durch den Züchter dem Zuchtbuch auf
dem entsprechenden Formblatt (Wurfabnahme D) bis acht Wochen nach Wurfabnahme
mitzuteilen. Dieses Formblatt erhält der Züchter bei der Wurfabnahme vom
Zuchtwart.
• Der Abgang durch Tod ist innerhalb vier Wochen an das Zuchtbuch auf dem
entsprechenden Todesursachen-Formblatt zu melden. Dieses Blatt kann mündlich
bei der Geschäftsstelle oder beim Zuchtbuch angefordert werden.
§ 4 Das Zuchtregister (ZR)
1. Ein Zuchtregister wird als Anhang
zum ZB entsprechend der VDH-ZO geführt.
2. Ins ZR werden auf schriftlichen
Antrag beim Zuchtleiter die Mastiff eingetragen, die
i. die Standardanforderungen voll
erfüllen, deren Abstammung jedoch nicht
zweifelsfrei geklärt werden kann und
bei denen die Zucht- und Wurfkontrolle nicht im Bereich des OEMCD
beziehungsweise einem FCI-Mitgliedsverein lag, deren äußeres Erscheinungsbild
und Verhalten jedoch nach Beurteilung durch einen Spezialzuchtrichter dem bei
der FCI niedergelegten Standard entspricht oder
ii. keine 14 unter FCI-Schutz gezüchtete Ahnen in den letzten drei
Generationen nachweisen können,
iii. mindestens 15 Monate alt sind,
iv. einen Transponder gemäß OEMCD-Zuchtordnung nachweisen,
3. In der Registerbescheinigung
werden nur FCI anerkannte Titel wiedergegeben.
4. Registerhunde erhalten eine
Registerbescheinigung, die sich deutlich in ihrem optischen Bild von der
Ahnentafel des OEMCD abhebt.
5. Soll ein Registerhund zur Zucht
zugelassen werden, ist eine bestehende Ahnentafel mit Beantragung der ZVP mit
einzureichen. Der Klub behält diese ursprüngliche Ahnentafel bei Erteilung der
Zuchterlaubnis auf Dauer ein.
6. Registerhunde sind nur für einen
einzigen Wurf, nach besonderer Genehmigung durch den ZL, und nur nach
erfolgreicher ZVP einzusetzen. Es dürfen nie zwei Registerhunde miteinander verpaart
werden.
7. Ein zweiter Wurf kann nur durch
den Zuchtleiter genehmigt werden, wenn von allen Welpen des ersten Wurfes im
Alter ab 15 Monaten eine Phänotypbestimmung von einem
VDH-Spezial-Richter vorliegt, die eine spezielle qualifizierte Nachzucht
nachweist.
§ 5 Zuchtverpflichtung
Der Züchter verpflichtet sich:
1. Satzung und Zuchtordnung des
OEMCD anzuerkennen und zu befolgen,
2. nur Hunde zur Zucht zu verwenden,
die alle Voraussetzungen dieser Zuchtordnung erfüllen,
3. sich bei der Zucht nicht von
kommerziellen Überlegungen leiten zu lassen oder vorsätzlich eine reine
Vermehrungszucht zu betreiben,
4. die Zuchtpartner nach bestem
Wissen auszuwählen, um eigene Zuchtvorstellungen zu realisieren und
gleichzeitig immer zur Verbesserung der Rasse beizutragen,
5. sich vor Beginn der züchterischen
Tätigkeit über die Hundezucht im allgemeinen und über
den Mastiff im speziellen kundig zu machen, sowie diese Kenntnisse zu vertiefen
und zu erweitern. Hierzu hat er dem Zuchtleiter bei der Zwingerbesichtigung den
Besuch von 3 zuchtrelevanten Satzung und Ordnungen Seite - 3 – Zuchtordnung 03/2008
OEMCD-Veranstaltungen bzw. vom OEMCD
als gleichwertig anerkannten Veranstaltungen nachzuweisen,
5a. erst mit dem Zuchtgeschehen nach
erfolgreicher Zwingerbesichtigung und Abnahme zu beginnen,
6. die Anforderungen des geltenden
Tierschutzgesetzes einzuhalten, sie möglichst noch zu übertreffen,
7. den Hunden jede mögliche
Zuwendung zuteil werden zu lassen,
8. beim Verkauf von älteren Hunden
und von Welpen die größtmögliche Sorgfalt walten zu lassen und Hunde nur an
Interessenten abzugeben, bei denen keinerlei Zweifel bezüglich Haltung und Wohlergehen
des Hundes bestehen,
9. aggressives Verhalten der Hunde
durch die Zuchtauswahl zu eliminieren, nicht zu fördern oder die Hunde dazu
anzuhalten.
§ 5a Züchterverpflichtung
Der Züchter verpflichtet sich
weiterhin,
1. sich regelmäßig weiterzubilden
und sich mit den neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen und Informationen zu
den Themen Zuchtgenetik, Zucht-relevante Gesundheitsstörungen sowie Zuchtinterna
des OEMCD sowie des VDH zu befassen. Er verpflichtet sich weiterhin, diese dem ZL
unaufgefordert nachzuweisen. Der ZL wird hierfür entsprechend einem
Bewertungsmaßstab Punkte vergeben.
2. Innerhalb von zwei Jahren
mindestens 10 Fortbildungspunkte zu sammeln.
3. Die Fortbildung kann von
verschiedenen Personen innerhalb eines Zwingers durchgeführt werden und somit
für einen Zwinger angesammelt werden. In der Regel werden
für eine Fortbildung Stunde ein Punkt vergeben. Sonderpunkte ergeben sich aus eigenen
Aktivitäten, wie eigenen Vorträgen, Textbeiträgen etc. Hat ein Zwinger
innerhalb von vier Jahren keinerlei Punkte angesammelt, wird ihm die
Zuchterlaubnis entzogen.
Der Fortbildungsstatus eines
Zwingers wird im Zuchtbuch veröffentlicht.
§ 6 Zuchttiere - Zuchtvoraussetzungen
1. Es darf nur mit gesunden
wesensfesten Rüden und Hündinnen gezüchtet werden, die in das
OEMCD-ZB eingetragen sind, die eine Zuchterlaubnis besitzen und die die übrigen
Voraussetzungen nach dieser Zuchtordnung erfüllen.
2. Zum Nachweis, dass der Hund in
der äußeren Erscheinung und im Wesen dem Standard entspricht, muss er für die
Zuchtverwendungsbescheinigung (ZVB) auf clubeigenen Sonderschauen oder
gleichwertigen Ausstellungen mindestens dreimal unter zwei verschiedenen
Richtern die Formwertnote "sehr gut" (SG) erreicht haben. Die erste
Bewertung darf in der "Jugendklasse", die zweit weiteren müssen in
der „Zwischenklasse“ oder der "Offenen Klasse" erzielt werden. Die Formwertberichte
müssen in Summe eine Aussage zum standardgerechten Erscheinungsbild des
Hundes enthalten, die Formwertnote
allein ist nicht Voraussetzung für die Erteilung der ZVB.
2a. Alternativ kann eine
Zuchtverwendungsprüfung (ZVP) durchgeführt werden. Hierbei ist der Hund auf
einer Sonderschau einem clubeigenen Spezialrichter oder einem
ZVP-Abnahmeberechtigten des Clubs vorzustellen. ZVP-abnahmeberechtigt ist der
Zuchtleiter des OEMCD, clubeigene Spezialrichter sowie vom OEMCD anerkannte
Spezialrichter. Gleichzeitig muss ein Mitglied des Zuchtausschusses bei der ZVP
anwesend sein.
3. Der Antrag auf ZVB ist an das
Zuchtbuch, der auf ZVP ist an den Zuchtleiter zu stellen. Dem Antrag
auf ZVB / ZVP (bei ZVP: vier Wochen
vor einem möglichen Termin) müssen folgende Unterlagen beigelegt sein:
a. OEMCD-Ahnentafel bzw.
OEMCD-Zuchtbuchübernahme,
b. Nachweis über Zwingerschutz (nur
bei Hündinnen),
c. HD-Bescheinigung der
OEMCD-Auswertezentrale bzw. ein gleichwertiges Auswerteprotokoll (die
Gleichwertigkeit ist zuvor vom Zuchtleiter zu genehmigen),
d. Richterberichte (ZVB dreimal)
e. Nachweis über bestandene
Verhaltensüberprüfung des Club oder gleichwertige anerkannte Prüfung des VDH,
f. der Nachweis über den gezahlten
Mitgliedsbeitrag für das laufende Geschäftsjahr,
g. der Nachweis über die gezahlte
ZVB / ZVP-Gebühr.
h. Ohne vollständige und rechtzeitig
vorliegende Unterlagen wird keine ZVP abgenommen, ohne vollständige vorliegende
Unterlagen wird keine ZVB bescheinigt. Zuchtordnung Seite - 4 - Satzung und Ordnungen 03/2008
4. Ein Mastiff kann bei
Nichtbestehen der ersten ZVP erneut zu einer ZVP vorgestellt werden, es kann danach
kein Antrag auf ZVB gestellt werden. Hierfür gilt erneut § 6.4. Bei der zweiten
Vorstellung ist der Bericht der ersten ZVP vorzulegen. Besteht der Hund auch
diese zweite ZVP nicht, wird er endgültig nicht zur Zucht zugelassen. Mängel,
die zur Nichtzulassung führen können, sind im § 14 ZO aufgeführt.
5. Die Verwendung von Miethündinnen
(§ 2 VDH-ZO) ist nicht statthaft. Das zeitweilige Rückverbringen einer Hündin
zu Zuchtzwecken in ihren Ursprungszwinger kann nach schriftlichem Antrag beim Zuchtleiter
durch diesen genehmigt werden, wenn es dem Erhalt bzw. der Weiterführung dieses
Zwingers dient.
6. Tragend importierte Hündinnen
müssen nach dem Wurf bei nächstmöglicher Gelegenheit die Zuchtzulassung
nachholen. Bis dahin ruht die Eintragung der Welpen in das Zuchtbuch.
7. Ausländische Deckrüden müssen
eine von der FCI anerkannte Ahnentafel besitzen und in ihrem Land zur Zucht
zugelassen sein. HD-Untersuchung ist wünschenswert.
8. Rüden in ausländischem Eigentum,
die ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in Deutschland haben (Verbleib in
Deutschland mehr als 120 Tage im Jahr), werden wie ständig in Deutschland
stehende Rüden behandelt.
§ 7 Zuchtleiter
1. Die Aufgabe des Zuchtleiters ist
es, das Zuchtgeschehen zu beobachten, die Mitglieder über das Zuchtgeschehen zu
informieren, über die Einhaltung der Zuchtordnung zu wachen, das Zuchtgeschehen
im Club nach außen hin zu vertreten, sowie Züchter und Zuchtwarte aus- und
weiterzubilden.
1a. Seine Aufgabe ist es weiterhin,
in 1. Instanz Beschwerden und Einsprüche gegen die Entscheidung eines
Zuchtwarts oder eines ZVP-Abnahmeberechtigten entgegen zu nehmen und zu
bearbeiten.
2. Die Eignungsvoraussetzungen für
die Wahl eines Zuchtleiters werden im § 15 der Satzung geregelt. Gewählt wird
der Zuchtleiter wie die übrigen Vorstandsmitglieder mit einfacher Mehrheit auf der
HV.
3. Er führt die Aufsicht über das
Zuchtbuch.
4. Der Zuchtleiter beruft den
Zuchtausschuss ein und leitet ihn. In seiner Abwesenheit wird er vom 1. oder
vom 2. Vorsitzenden vertreten. Er vertritt die Interessen des Zuchtausschusses
gegenüber der HV.
5. Bei wichtigen zuchtrelevanten
Tatbeständen ist der gesetzliche Vorstand umgehend zu informieren.
6. Jährlich soll vom Zuchtleiter
eine Züchtertagung zur Aus- und Weiterbildung aller an der Zucht Interessierten
durchgeführt werden.
§ 8 Zuchtausschuss (ZA)
1. Der Zuchtausschuss besteht aus
dem Zuchtleiter, dem Richterobmann, dem ersten und zweiten Vorsitzenden und
drei von der HV mit einfacher Mehrheit (für drei Jahre) zu wählenden Züchtern des
OEMCD. Dabei müssen mindestens zwei Zuchtwarte diesem Gremium angehören. Der Zuchtausschuss
ist auf Antrag des Zuchtleiters oder des ersten oder des zweiten Vorsitzenden
einzuberufen.
2. In seine Zuständigkeit fallen
alle Einsprüche gegen Entscheidungen des Zuchtleiters, der VP Abnahmeberechtigten
und der Zuchtwarte in 2. Instanz. In
allen Fällen entscheidet er mit Zweidrittelmehrheit.
2a. Über seine Sitzungen und
Beschlüsse wird auf Anweisung des Ausschussleiters ein Protokoll geführt.
3. Bei Änderung der Zuchtordnung und
bei Einsetzung neuer Zuchtwarte ist der Zuchtausschuss zu hören.
4. Ist ein Mitglied des
Zuchtausschusses in einem Verfahren gleichzeitig Partei, ruht
für diese Zeit sein Sitz und sein Stimmrecht.
§ 9 Zuchtwart (ZW)
1. Der Club stellt ausreichend
Zuchtwarte zur Verfügung, damit die Züchter die Sicherheit haben, ihren Wurf
zwischen der achten und zehnten Woche abgenommen zu bekommen.
Zuchtwarte Satzung
und Ordnungen Seite - 5 - Zuchtordnung
03/2008 werden vom Zuchtleiter
aus- und weitergebildet und vom ZA auf Vorschlag des Zuchtleiters ernannt.
2. Voraussetzung für dieses Amt sind
umfangreiche Kenntnisse in allgemeiner Hundezucht und -haltung.
3. Der Zuchtwart handelt frei im
Auftrag des OEMCD bei Wurfbesichtigungen und Wurfabnahmen und verpflichtet
sich, die Zuchtordnung, die Satzung sowie alle weiteren Ordnungen des Clubs zu kennen
und zu befolgen. Über seine Tätigkeiten fertigt er Niederschriften (z. B.
Wurfabnahmeschein A, B, C) an und übergibt diese dem Zuchtbuch. Nach
Aufforderung hat er dem Zuchtleiter einen Rechenschaftsbericht in schriftlicher
Form abzugeben.
4. Der Zuchtwart rechnet seine
Aufwandsentschädigung mit dem Schatzmeister direkt ab. Die Abrechnung erfolgt
nach der Zuchtabnahme. Erstattet werden allerdings durch den Schatzmeister nur
die Kosten, die der nächstgelegene Zuchtwart verursacht hätte.
5. Der Züchter hat freie
Zuchtwartwahl. Der Club erstattet dem Zuchtwart allerdings nur die Kosten, die
bei Verpflichtung des nächstgelegenen Zuchtwartes entstanden wären. Die
Mehrkosten für den frei gewählten Zuchtwart sind vom Züchter selber zu tragen
und mit dem Zuchtwart direkt zu verrechnen. Der Züchter rechnet mit dem
Schatzmeister vor Abgabe der Welpenpapiere
entsprechend der jeweils gültigen Gebührenordnung ab.
6. Der Zuchtwart kann nur Würfe
abnehmen, an denen er (oder ein Familienmitglied) nicht gleichzeitig als
Züchter beteiligt ist.
§ 10 Zuchtwartausbildung
1. Voraussetzungen für die Zulassung
als Zuchtwartanwärter (ZWA) sind:
a. schriftlicher Antrag auf
Zulassung zur Ausbildung mit kynologischem Lebenslauf
b. drei Jahre OEMCD-Mitgliedschaft
c. Besitz oder Mitbesitz eines im
OEMCD geschützten Zwingernamens
d. mindestens zwei selbst
aufgezogene Mastiffwürfe Tierärzte des Fachgebiets „Kleintiere“
können unter Einhaltung der Punkte a) und b) auch ohne die Anforderungen der
Punkte c) und d) zum ZWA ernannt werden.
2. Die Ausbildung des ZWA gliedert
sich wie folgt:
a. Der ZWA hat mindestens drei
Wurfabnahmen bei mindestens zwei Zuchtwarten (ZW) zu absolvieren.
Erstbesichtigungen und Endabnahmen gehören zusammen und werden als eine Anwartschaft
gewertet. Die letzte Wurfabnahme hat beim Zuchtleiter (ZL) zu erfolgen.
b. Von jeder Wurfabnahme ist vom ZWA
ein Protokoll zu erstellen, vom ZW abzuzeichnen und an den Zuchtleiter
einzureichen.
c. Der ZW sendet seine eigene
Beurteilung über die Arbeit des ZWA an den ZL.
d. Die Ausbildungszeit beträgt 1 - 2
Jahre. Bei fehlenden Würfen im Club verlängert sie sich automatisch.
e. Die Kosten der Ausbildung gehen
zu Lasten des ZWA. Ein Anspruch auf Kostenübernahme durch den Club besteht
nicht.
3. Der ZWA hat mindestens zwei Würfe
unter Anleitung eines erfahrenen ZW abzunehmen. Über diese Abnahmen hat er ein
Protokoll zu führen, das er dem ZL einreicht. Der Zuchtwart seinerseits erstellt
ebenfalls ein Protokoll mit Einsendung an den ZL. Der ZWA hat auf mindestens
einer VDHZW-Tagung sowie zwei vom Club veranstalteten Fortbildungen teilzunehmen.
4. Ist die Ausbildung abgeschlossen
und liegen alle Protokolle bzw. Beurteilungen dem ZL vor, kann dieser den ZWA
a. zum ZW ernennen,
b. eine mündliche
Prüfung vor dem Zuchtausschuss anberaumen,
c. eine Verlängerung der Ausbildung
festlegen oder
d. eine Ernennung ablehnen. Die
Entscheidung ist schriftlich zu begründen.
5. Die Ernennung des Zuchtwarts auf
Probe erfolgt für die Dauer bis zu drei Wurfabnahmen. Hat der Zuchtwart bis
dahin seine Pflichten erfüllt, wir er vom ZL auf
Dauer ernannt. Die Ernennung wird in der Club News bzw. auch im „unser
RASSEHUND“ veröffentlicht. Zuchtordnung Seite - 6 - Satzung
und Ordnungen 03/2008
§ 11 Zwingername und Zwingerschutz
1. Der Besitzer muss vor der
Zuchtzulassung der Hündin seine Zuchtstätte mit einem nationalen oder internationalen
Zwingernamen schützen lassen, oder durch den Zuchtleiter die
Zwingergemeinschaft mit einem bestehenden Zwinger bestätigen lassen.
Anderenfalls kann der OEMCD eine Eintragung von Würfen in das Zuchtbuch
verweigern.
2. Die Beantragung des Zwingernamens
geschieht durch formloses, schriftliches Einreichen von drei Namensvorschlägen
an den Zuchtleiter (in der Reihenfolge der Wunschpräferenz). Wird für einen Zwingernamen
der internationale Zwingerschutz gewünscht, so ist er ebenfalls über den
Zuchtleiter zu beantragen.
3. Der Zwingername ist der Zuname des Hundes und der Name der Zuchtstätte.
4. Rüden- und Hündinnenbesitzer
haben jeweils ein Zwingerbuch bzw. Deckbuch zu
führen, das den Richtlinien des VDH entspricht und bei der Zwingerabnahme
vorzulegen ist. Der Zuchtleiter erstellt hierfür eine Vorlage.
5. Alle vorgenannten Ziffern sind
bei der Zwingerabnahme und vor der Zuchtverwendung, das heißt vor der ersten
Belegung zu erfüllen. Bei Nichterfüllung ist die betroffene Zuchtstätte als nicht
zur Zucht zugelassen zu betrachten.
6. Alle Zwinger mit geschütztem
Namen werden auf der Züchterliste geführt, unabhängig, ob bzw. wieviele Würfe bereits gezüchtet wurden. Die Züchterliste
wird vom Zuchtbuch geführt. Wollen ausländische Züchter in der Züchterliste des
OEMCD geführt werden und sollen ihre Würfe entsprechend dem Procedere der Welpenvermittlungsstelle an Interessenten weitergegeben
werden, müssen sie ordentliches Mitglied sein und den Zwinger im Club schützen
lassen.
§ 12 Zuchtstätte
1. Die Zuchtstätte muss als
Mindestanforderung dem geltenden Tierschutzrecht entsprechen bzw. einschlägige
gesetzliche Bestimmungen erfüllen. Sie muss vor der ersten Zuchtaktivität vom
ZL oder einer beauftragten Person abgenommen sein.
2. Die Zuchtstätte muss für die
Aufzucht eines gesunden Nachwuchses geeignet, das heißt vor allem sauber und
geräumig sein; der Schlafteil muss trocken und beheizbar sein. Es muss genügend
Freilauf vorhanden sein.
3. Der Züchter muss dem Zuchtleiter
(siehe § 12 Abs. 1) oder einer vom Vorstand benannten Person die Gelegenheit
geben, die Zuchtstätte zu besichtigen und abzunehmen. Hierüber wird ein
Zwingerabnahmeprotokoll geführt. Bei dieser Zwingerabnahme ist insbesondere zu
überprüfen:
• das Bestehen einer Züchterpatenschaft
• das Zwingerbuch
• der Nachweis über den Besuch kynologischer
Veranstaltungen
• das adäquate Fachwissen bezüglich Zucht und Zuchtgeschehen
3a. Bestehen bei der Überprüfung der
Zuchtstätte erhebliche Mängel, kann eine Nachbegutachtung anberaumt werden,
deren Kosten der Züchter trägt. Mängel sind - nach Möglichkeit sofort - zu
beseitigen.
4. Der Zuchtleiter hat das Recht,
bei begründeten Verdachtsfällen eine Zuchtstätte auch ohne Voranmeldung zu
besichtigen. Bei Bestätigung des Verdachts trägt der Züchter die entstandenen Kosten
der Besichtigung.
5. Erst nach erfolgreicher Abnahme
der Zuchtstätte wird die Zwingerurkunde ausgehändigt.
§ 13 Zuchtverwendung und Zuchtalter
Die Zuchtverwendung hat unter
Beachtung des gesundheitlichen Interesses der Tiere zu stehen. Dies gilt insbesondere
hinsichtlich der Häufigkeit des Zuchteinsatzes, der fachgerechten Aufzucht der
Würfe und der Schonung besonders junger und alter Hunde. Grundsätzlich gilt:
1. Rüden, die für die Zucht
verwendet werden sollen, unterliegen keiner Altersgrenze, soweit sie die Zuchtzulassung
besitzen. Eine ZVB/ZVP ist frühestens mit erreichten 15 Monaten möglich.
2. Hündinnen dürfen frühestens mit
18 Monaten zur Zucht verwendet werden, sofern sie zur Zucht zugelassen sind.
Das Höchstalter der zur Zucht zugelassenen Hündin ist das vollendete 7.
Lebensjahr. Mindest- und Höchstalter beziehen sich auf den Decktag.
3. Zwischen dem letzten Wurftag und dem ersten Decktag
müssen mindestens 270 Tage liegen.
Satzung und Ordnungen Seite - 7 – Zuchtordnung 03/2008
4. Bei einer Wurfgröße von mehr als
sechs Welpen muss vor der erneuten Zuchtverwendung die Hündin einer erneuten
ZVP zugeführt werden. Diese Bestimmung entfällt, wenn zwischen dem letzten Wurftag und dem ersten Decktag
mindestens 450 Tage liegen. Hat eine Hündin bereits drei Würfe gehabt, ist sie
vor einer erneuten Belegung einer ZVP vorzustellen um die Zuchtkondition bestätigen
zu lassen.
4a. Bedarf es bei einer Hündin bei
zwei Geburten eines Kaiserschnittes, ist die Hündin aus der Zucht zu nehmen, d.
h. die Zuchtzulassung der Hündin erlischt auf Dauer.
5. Künstliche Besamung (KB) darf nur
mit Übereinstimmung mit dem internationalen Zuchtreglement der FCI vollzogen
werden. Sie darf nur von Tierärzten vorgenommen werden. Sie bedarf der
vorherigen Genehmigung durch den Zuchtleiter. Bei künstlicher Besamung sind die
besonderen Formalitäten nach dem internationalen Zuchtreglement der FCI zu
beachten.
6. Paarungen von Verwandten ersten
Grades (Inzestzucht) bedürfen der vorherigen Genehmigung durch den Zuchtleiter.
Ein Antrag ist schriftlich zu stellen und besonders zu begründen.
§ 14 Zuchtrelevante Gesundheitsstörungen
Um die Gesundheit der Mastiffpopulation in Deutschland durch die Zucht zu
verbessern, sind folgende Krankheiten in der Population zu beobachten und dem
Zuchtbuch schriftlich zu melden:
• schwere degenerative
Wirbelsäulenveränderungen
• schwere degenerative
Ellenbogengelenksveränderungen
• schwere degenerative
Knieveränderungen
• schwere degenerative
Kniescheibenveränderungen
• möglicherweise erblich bedingte
Augenerkrankungen
• Wobbler-Syndrom
• Tumorerkrankungen
• klinisch manifeste Demodexerkrankung
§ 15 HD-Bestimmungen
1. Zur Zuchtverwendung vorgesehene
Hunde müssen zunächst auf Hüftgelenksdysplasie (HD) von einem Tierarzt geröntgt
werden. Es ist jeweils eine Aufnahme in gestreckter und eine Aufnahme in gebeugter
Haltung anzufertigen. Die Hunde müssen zu diesem Zeitpunkt eine unveränderliche
und gut lesbare Kennzeichnung mittels Transponder haben. Die Röntgenaufnahmen
dürfen nur in Narkose angefertigt werden. Das Mindestalter hierfür beträgt 15
Monate. Die Röntgenaufnahmen werden vom Tierarzt mit dem vollständig
ausgefüllten Wertungsbogen direkt an die Auswertungsstelle:
Herrn Dr. med. vet.
F. Gutbrod;
Fachtierarzt für Chirurgie,
Tierärztliche Klinik,
Wertachstraße 1,
90451 Nürnberg
geschickt. Der röntgende Tierarzt
ist verpflichtet, auf dem HD-Formblatt das Alter des Hundes und die Sedierung
zu bescheinigen.
2. Bewertungsbögen sowie ein
Informationsbeiblatt müssen gegen Gebühr beim Schatzmeister des OEMCD
angefordert werden.
3. Es werden folgende HD-Grade
festgestellt:
HD 0 HD frei
HD I HD Übergang
HD II HD leicht
HD III HD mittel
HD IV HD schwer
4. Zur Zucht nicht zugelassen wird
ein Mastiff mit schwerer HD (HD IV).
5. Ein Mastiff mit mittlerer HD (HD
III) darf nur mit Sondergenehmigung durch den Zuchtleiter für eine gezielte
Verpaarung eingesetzt werden.
6. Sollte der Besitzer eines zur
Zucht vorgesehenen Mastiff gegen den Befund der Auswertestelle Einspruch
einlegen, so kann er ein
Obergutachten beim Zuchtleiter beantragen, und dieses an einer Tierärztlichen
Hochschule erstellen lassen. Dieses Obergutachten ist für den Hundebesitzer und
Zuchtordnung Seite - 8 - Satzung und Ordnungen
03/2008
den OEMCD verbindlich. Die Kosten
des Obergutachtens gehen bei Bestätigung des Erstgutachtens zu Lasten des Mastiffbesitzers.
7. Falls eine ausreichende
Identifizierung des Tieres fehlt, muss der Tierarzt den Mastiff mit einem Transponder
kennzeichnen.
§ 16 Zuchtausschließende Fehler (Mängelkatalog)
Folgende schwere Fehler schließen
einen Hund jeweils von der Zuchtverwendung aus:
1. Merkmale im Typ, die auf das
Einkreuzen anderer Rassen schließen lassen.
2. Starke Typ- und Gebäudemängel.
3. Starke Wesensmängel, die in den
Ausstellungsprotokollen bzw. während der ZVP unübersehbar sind.
4. Alle Formen mangelnder Ausreife
bzw. mangelhafte Zuchtkondition.
5. Schwere HD (HD IV).
6. "Glasaugen" sowie
verschiedenfarbige Irisfärbungen der Augen.
7. Ein- oder beidseitiger
Kryptorchismus oder Monorchismus.
8. Starke Skelettdeformationen wie
z. B. starker Überbiss mit deutlich sichtbarer Veränderung der Kopfkontur,
starker Vorbiss mit Sichtbarwerden der Incisivie (Schneidezähne) des Unterkiefers bei geschlossenem
Maul.
9. Stark ausgeprägte angeborene
Rutendeformitäten.
10. Albinismus oder andere
schwerwiegende Fehlfarben.
11. Angeborene Taubheit und/oder
Blindheit.
12. Hasenscharte, Spaltrachen bzw.
erhebliche Zahnfehler (mehr als vier fehlende Praemolare).
Diese Fehler können gegebenenfalls auch zu einer zeitlich begrenzten
Zuchtverwendungssperre führen. Die Zeit wird vom Zuchtleiter bzw. bei
Widerspruch vom Zuchtausschuss festgelegt. Der Mastiffbesitzer
kann nach Ablauf der vorgegebenen Frist seinen Hund erneut zur ZVP vorstellen.
§ 17 Deck- und Wurfmeldung
Die Formulare für die Deckmeldung
und die Wurfmeldung sind rechtzeitig gegen Entrichtung der Gebühr beim
Schatzmeister anzufordern.
1.Die Deckmeldung ist nach vollzogenem Deckakt vom Deckrüdenbesitzer oder vom Hündinnenbesitzer
vollständig auszufüllen und von beiden zu unterschreiben. Sie bestätigen mit ihrer
Unterschrift, dass mindestens einer von ihnen Augenzeuge des Deckaktes war und
dass beide diese Zuchtordnung anerkennen. Die Deckmeldung muss innerhalb von
sieben Tagen beim Zuchtbuch im Original und bei der Geschäftsstelle eingegangen
sein.
2. Die Wurfmeldung ist innerhalb von
sieben Tagen nach dem Wurf an das Zuchtbuch im Original und die Geschäftsstelle
zu senden. Eine Leermeldung muss ebenfalls von sieben Tagen nach dem errechneten
/ erwarteten Wurftag erfolgen.
2a. Die Geschäftsstelle leitet die
Deck- und Wurfmeldungen in Fotokopie an den Obmann für Öffentlichkeitsarbeit
zur Veröffentlichung im "uR" weiter.
3. Verspätet eingehende Deck- und
Wurfanzeigen werden nicht in der Zeitschrift „unser RASSEHUND“ („uR“) veröffentlicht. Im Wiederholungsfall wird die
Verspätung mit doppelter Gebühr des in der Gebührenordnung festgesetzten
Betrages geahndet. Von der Veröffentlichung ausgenommen sind auch Paarungen,
die gegen die Zuchtordnung des OEMCD verstoßen, sowie Deck- und Wurfanzeigen
von Nichtmitgliedern.
Satzung und Ordnungen Seite - 9 – Zuchtordnung 03/2008
§ 18 Zuchtkontrolle und Wurfabnahme
1. Der Zuchtleiter oder der
zuständige Zuchtwart sind berechtigt, alle Würfe zu kontrollieren. Die Häufigkeit
der Kontrolle ist entsprechend der getroffenen Feststellungen vom
Zuchtleiter/Zuchtwart selbst zu bestimmen. Sonderkontrollen sind
protokollarisch zu begründen und zu dokumentieren.
2. Neuzüchter haben einen erfahrenen
Züchter als Zuchtpaten zur Zwingerabnahme zu benennen. Der Zuchtpate soll dem
Neuzüchter bei der Rüdenauswahl sowie bei der
Betreuung der tragenden, werfenden und säugenden Hündin beratend und
unterstützend zur Seite stehen.
3. Bei Züchtern, deren Aufzucht
schon zu Bedenken Anlass gegeben hat, muss der Zuchtleiter oder ein von ihm
benannter Zuchtwart innerhalb der ersten zwei Wochen nach dem Wurf eine
Wurfbesichtigung vornehmen und mit Rat und Tat bezüglich der weiteren Aufzucht
und Haltung helfen. Kostenverursachende Reisen sollten nicht ohne telefonische
Absprache erfolgen. Die Kosten gehen zu Lasten des Züchters.
4. Jeder Züchter ist verpflichtet,
seine Würfe durch einen Zuchtwart des OEMCD abnehmen zu lassen, wobei die
Meldefrist der Wurfanzeige gemäß § 17 zu beachten ist. Die Wurfabnahme kann ab dem
57. Tag nach der Geburt erfolgen. Der Züchter muss sich mit einem Zuchtwart des
OEMCD frühzeitig in Verbindung setzen, um einen Abnahmetermin zu vereinbaren.
Die Wurfabnahme des vollständigen Wurfs hat im Beisein der Mutterhündin im
Zwinger des Züchters zu erfolgen. In Ausnahmefällen kann auf schriftlich
begründeten Antrag die Wurfabnahme von einem Tierarzt abgenommen werden. Der
Zuchtleiter entscheidet über diesen Antrag.
5. Die Welpen müssen vor der Wurfabnahme
entwurmt und SHLP-geimpft sein. Impfbescheinigungen sind bei der Wurfabnahme
vorzulegen.
6. Welpen des OEMCD müssen bei
Wurfabnahme mit einem Transponder nach ISO-Standard 11784/85 an der linken
Halsseite direkt caudal des Flügels des 2. Halswirbels
gekennzeichnet sein.
7. Die Einhaltung der Bestimmungen
des Tierschutzgesetzes ist Grundlage für die Wurfabnahme (Aufzuchtverhältnisse,
Ernährung, Unterbringung).
8. Die Wurfabnahme muss bis zum
abgeschlossenen dritten Lebensmonat der Welpen erfolgt sein. Andernfalls können
die Ahnentafeln für den ganzen Wurf verweigert werden. Die Kosten der
Wurfüberwachung und der Wurfabnahme trägt der Züchter. Die Höhe richtet sich
nach der geltenden Gebührenordnung.
§ 19 Gebühren
Die Gebühren der Zuchtbuchstelle bzw.
des ZL / ZW werden in der Gebührenordnung festgelegt. Sie sind verbindlich. Für
jede Wurfbesichtigung und für die Wurfabnahme stehen dem ZL / ZW Fahrkosten
nach der gültigen Reisekostenordnung des VDH zu. Gleiches gilt für die
Zwingerabnahme.
§ 20 Strafbestimmungen
1. Züchter, die gegen die
Zuchtordnung des OEMCD verstoßen, können mit folgenden Strafen belegt werden:
a. strenger Verweis
b. strenger Verweis mit Androhung
des Ausschlusses
c. Zuchtsperre für einen begrenzten
Zeitraum
d. Geldbuße
e. Ausschluss aus dem Verein. Die
Ziffern a - d können dem Sinne entsprechend kombiniert werden.
2. Die Strafen zu den Ziffern a - d
werden vom Zuchtleiter ausgesprochen.
3. Gegen den Strafausspruch kann der
betroffene Züchter binnen eines Monats Einspruch beim Zuchtleiter einlegen.
Über den Einspruch entscheidet nach Anhörung der ZA.
4. Gegen die Entscheidung des ZA
kann Widerspruch binnen eines Monats nach Bekanntgabe beim 1. Vorsitzenden
eingelegt werden. Über den Widerspruch entscheidet nach Anhörung bindend der Vorstand.
5. Die Strafe zu Ziffer e kann bei
schwerwiegenden und/oder wiederholten Verstößen vom Zuchtleiter dem ZA
vorgeschlagen werden. Der ZA beschließt hierüber und gibt dem Vorstand eine Empfehlung
zur Entscheidung.
§ 21 Ausnahmebestimmung
Zuchtordnung Seite - 10 - Satzung und Ordnungen 03/2008
1. Neumitgliedern, die mit ihrem
Hund bisher einem anderen Verein im Geltungsbereich des VDH angehörten, wird
auf Antrag beim Zuchtleiter die Zuchtverwendung zuerkannt, wenn der Hund
bereits vorher über einen gleichwertigen Nachweis, wie in dieser Zuchtordnung
vorgeschrieben, verfügt. Der Nachweis wird anhand der eingereichten Unterlagen
durch den Zuchtleiter geprüft.
2. Alle weiteren von dieser Ordnung
abweichenden oder nicht enthaltenen Tatbestände sind auf schriftlichen Antrag
vom ZA zuvor genehmigen zu lassen.
§ 22 Schlussbestimmungen
Diese Zuchtordnung mit den
Änderungen, die auf der HV am 08.03.2008 beschlossen wurden, tritt nach
Veröffentlichung des Protokolls der HV in der Club
News in Kraft. Damit verliert die bisherige Zuchtordnung ihre Gültigkeit.
§ 23 Anhang
1. Rassestandard Mastiff in der
derzeit gültigen deutschen Übersetzung.
2. Rassestandard Mastiff in der
englischen Originalfassung.
3. Verhaltensüberprüfung als
Bestandteil der Zuchtordnung.
gez. gez.
Joachim Otto
Hermann Lock
1. Vorsitzender 2.
Vorsitzender